LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2016
L 5 AS 65/14
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; BGB §§ 743 ff.; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3821/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung einer zwischen geschiedenen Ehegatten vereinbarten Nutzungsentschädigung für ein Eigenheim

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 65/14

DRsp Nr. 2016/19120

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung einer zwischen geschiedenen Ehegatten vereinbarten Nutzungsentschädigung für ein Eigenheim

1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil am Eigenheim nach § 745 Abs. 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung. 2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Einigung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2013 wird abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 wird aufgehoben.