I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit ab 1. September 2004.
Die 1960 geborene Klägerin kündigte am 15. März 2004 ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin bei der K. GmbH N. in H. zum 31. August 2004. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach Gladbeck an, wo ihre am 8. April 1990 geborene Tochter zum neuen Schuljahr die Schule besuchen sollte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|