OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 13 UF 55/93
DRsp Nr. 1995/1582
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
1. Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 2BGB kann einer geschiedenen Ehefrau auch dann zustehen, wenn der Unterhaltsschuldner erneut verheiratet ist und in dieser Ehe als Hausmann ein minderjähriges Kind betreut. 2. Die entscheidenden Wertungsgesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner eine Nebentätigkeit zumutbar ist, sind dabei dem § 1582BGB zu entnehmen. 3. Vorliegend ist eine (nicht versicherungspflichtige) Nebentätigkeit zumutbar, wenn es nur noch um die Finanzierung eines Restunterhaltsanspruchs von etwa 420 DM geht und sein eigener Unterhalt durch die Berufstätigkeit der neuen Ehefrau gesichert ist.