OLG Hamm - Urteil vom 08.03.1994
13 UF 55/93
Normen:
BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1582 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)284a
FamRZ 1994, 1461

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 13 UF 55/93

DRsp Nr. 1995/1582

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

1. Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB kann einer geschiedenen Ehefrau auch dann zustehen, wenn der Unterhaltsschuldner erneut verheiratet ist und in dieser Ehe als Hausmann ein minderjähriges Kind betreut. 2. Die entscheidenden Wertungsgesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner eine Nebentätigkeit zumutbar ist, sind dabei dem § 1582 BGB zu entnehmen. 3. Vorliegend ist eine (nicht versicherungspflichtige) Nebentätigkeit zumutbar, wenn es nur noch um die Finanzierung eines Restunterhaltsanspruchs von etwa 420 DM geht und sein eigener Unterhalt durch die Berufstätigkeit der neuen Ehefrau gesichert ist.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1582 ;

Sachverhalt: