OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2011
13 UF 88/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1800
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 485/10

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Unterbrechung der Ausbildung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 13 UF 88/11

DRsp Nr. 2011/12072

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Unterbrechung der Ausbildung

Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in einer Erstausbildung, lässt auch eine Unterbrechung der Ausbildung um 4 Jahre, die nicht auf einem leichten vorübergehenden Versagen des Kindes beruht, den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dann nicht entfallen, wenn eine Einzelfallabwägung dazu führt, dass dem Verpflichteten die weitere Zahlung des Ausbildungsunterhalts zumutbar ist.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familienericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.185,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010 aus übergegangenem Recht geltend.