OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2010
II-13 WF 82/10
Normen:
BGB § 1379; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 58/10

Anspruch auf Auskunftserteilung bei Verjährung des Anspuchs auf Zugewinnausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen II-13 WF 82/10

DRsp Nr. 2011/9027

Anspruch auf Auskunftserteilung bei Verjährung des Anspuchs auf Zugewinnausgleich

Auch nach Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich besteht Erfolgsaussicht für eine Klage gegen den anderen Ehegatten auf Erteilung von Auskünften über Anfangs- und Endvermögen, wenn die zu erteilende Auskunft dazu dient, eine Regressklage gegen den Prozessbevollmächtigten im Scheidungsverfahren vorzubereiten.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 25. Februar 2010 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben.

Das Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht

der Anträge aus der Antragsschrift vom 21. Dezember 2009 (Bl. 2 GA)

sowie für den 2. Hilfsantrag aus der Beschwerdeschrift vom 25. März 2010 (Bl. 59 GA)

auszugehen ist.

Die weitergehende Beschwerde (hinsichtlich des 1. Hilfsantrages) wird

zurückgewiesen

Normenkette:

BGB § 1379; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;

Gründe

Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die vollständige Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist überwiegend begründet.