BSG - Urteil vom 17.02.2011
B 10 EG 17/09 R
Normen:
BEEG § 2; EStG § 19; EStG § 2; EStG § 24; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 1984
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 1/09

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung streikbedingter Fehlzeiten bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts

BSG, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 17/09 R

DRsp Nr. 2011/8245

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung streikbedingter Fehlzeiten bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. August 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten für den ersten Rechtszug zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2; EStG § 19; EStG § 2; EStG § 24; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes der Klägerin, insbesondere über die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Streikgeld bei der Leistungsbemessung.

Die Klägerin ist Angestellte im öffentlichen Dienst. Ihr Monatsgehalt betrug im Jahre 2006 regelmäßig 2381,13 Euro. Aufgrund einer Teilnahme der Klägerin an gewerkschaftlich organisierten Streikaktionen kürzte der Arbeitgeber deren Arbeitsentgelt in den Monaten März bis Juni 2006 um insgesamt 2323,37 Euro. Die Klägerin erhielt während dieser Zeit Streikgeld in Höhe von 1945,60 Euro. Für die Zeit ab Oktober 2006 führte sie einen Lohnsteuerklassenwechsel von V auf III durch.