BSG - Urteil vom 17.02.2011
B 10 EG 2/10 R
Normen:
BEEG § 2; EStG § 2; EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 32a; EStG § 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 21/09
SG Köln, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 67/08

Anspruch auf Elterngeld; Veranlagungszeitraum bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 2/10 R

DRsp Nr. 2011/6765

Anspruch auf Elterngeld; Veranlagungszeitraum bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

Für die Anwendung des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG reicht es nicht aus, dass im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ebenso wie in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Vielmehr muss die in beiden Zeiträumen durchgängig ausgeübte Erwerbstätigkeit nach Art und zeitlichem Umfang im Wesentlichen übereinstimmen. Bei Abweichung des zeitlichen Umfangs in beiden Zeiträumen um mindestens 20% hat die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG zu erfolgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 2; EStG § 2; EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 32a; EStG § 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.