LSG Hessen - Urteil vom 12.06.2017
L 9 U 168/16
Normen:
BGB §§ 1601 ff; BGB § 1610 Abs. 2; RVO § 1267 Abs. 1 S. 2; RVO § 595 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VII § 67 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; SGB VII § 72 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 48; SGG § 105 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 957
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 68/14

Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Dauer einer Schulausbildung im Anschluss an eine BerufsausbildungKeine Notwendigkeit eines fiktiven zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den verstorbenen VersichertenUnzulässigkeit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen L 9 U 168/16

DRsp Nr. 2017/10403

Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Dauer einer Schulausbildung im Anschluss an eine Berufsausbildung Keine Notwendigkeit eines fiktiven zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den verstorbenen Versicherten Unzulässigkeit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt keinen (fiktiven) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Versicherten voraus und ist damit auch für die Zeit einer Schulausbildung zu bewilligen, wenn zuvor eine Berufsausbildung absolviert wurde. 2. Die Frage, ob ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII einen (fiktiven) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraussetzt, ist - zumindest bislang - keine Sache ohne besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG, sodass hierüber nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden darf. Ein solcher Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Gerichtsbescheides, sondern wird durch die Sachentscheidung des Landessozialgerichts geheilt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III.