Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2006.
Die Klägerin ist die Mutter eines am 21. Juli 1985 geborenen Sohnes.
Ausweislich einer Schulbescheinigung vom 26. Mai 2003 sollte dieser voraussichtlich im Juli 2006 die Schulausbildung beenden.
Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes vom 2. Februar 2007 erfuhr die Beklagte, dass der Sohn in 2005 Einkünfte über dem Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG erzielt hatte.
Auf eine Nachfrage der Beklagten nach dem Ende der Schulausbildung und den Einkünften des Kindes ab Januar 2005 teilte die Klägerin mit, dass ihr Sohn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 ein Praktikum abgeleistet habe und im Übrigen auf einen Studienplatz warte.
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