FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2009
10 K 1490/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes über dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 1490/07 Kg

DRsp Nr. 2009/17648

Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes über dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Bei der Grenzbetragsberechnung für die Gewährung von Kindergeld i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die Einkünfte des Kindes um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein "NC-Verfahren" zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich insoweit um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2006.

Die Klägerin ist die Mutter eines am 21. Juli 1985 geborenen Sohnes.

Ausweislich einer Schulbescheinigung vom 26. Mai 2003 sollte dieser voraussichtlich im Juli 2006 die Schulausbildung beenden.

Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes vom 2. Februar 2007 erfuhr die Beklagte, dass der Sohn in 2005 Einkünfte über dem Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG erzielt hatte.

Auf eine Nachfrage der Beklagten nach dem Ende der Schulausbildung und den Einkünften des Kindes ab Januar 2005 teilte die Klägerin mit, dass ihr Sohn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 ein Praktikum abgeleistet habe und im Übrigen auf einen Studienplatz warte.