LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2010
L 7 AS 5458/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB II § 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 60;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3239/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Absetzung von tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei Unterhaltstitel trotz Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 5458/09

DRsp Nr. 2010/8228

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Absetzung von tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei Unterhaltstitel trotz Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

1. Weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II noch den Gesetzesmaterialien lässt sich ein gesetzgeberischer Wille dahingehend entnehmen, dass nur gepfändete oder aussichtsreich pfändbare Unterhaltstitel zu berücksichtigen wären. 2. Der Absetzung von Unterhaltszahlungen vom Einkommen steht nicht entgegen, dass der Hilfebedürftige bereits seinen eigenen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen bestreiten konnte und auf Leistungen angewiesen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB II § 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 60;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkommen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).