Hinsichtlich des Revisionsklägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2010 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2009 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Revisionskläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.
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