BSG - Urteil vom 07.07.2011
B 14 AS 144/10 R
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; SGB II § 38; SGB X § 13; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45; SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 114; SGG § 170 Abs. 2; SGG § 170;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 667/08
LSG Bayern, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 162/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme der Leistungsbewilligung; Zurechnung des Verschuldens eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; fehlende Anhörung eines Kindes der Bedarfsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 144/10 R

DRsp Nr. 2011/17271

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme der Leistungsbewilligung; Zurechnung des Verschuldens eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft; fehlende Anhörung eines Kindes der Bedarfsgemeinschaft

§ 38 SGB II ist insbesondere keine über die Vermutung einer Bevollmächtigung hinausgehende "Zurechnung" von Handlungen einer Person zu anderen Personen zu entnehmen. Denn das SGB II geht vom Einzelanspruch der jeweiligen Person als Hilfebedürftiger oder der mit einem solchen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person aus, und auch eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3, 3a, § 9 Abs. 2 SGB II ändert nichts an diesem Einzelanspruch, sondern bewirkt nur die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verschiedener Personen in einer Bedarfsgemeinschaft untereinander, sodass deren Hilfebedürftigkeit ggf. zu verneinen ist (hier bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Rücknahme von Leistungsbewilligungen nach SGB II mangels Anhörung eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Hinsichtlich des Revisionsklägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2010 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2009 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Revisionskläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.