Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die Gewährung von höherem Sozialgeld im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006.
Der 1997 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 61 qm. Dem Kläger wurden im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem () in Höhe von monatlich 164 bzw 170 Euro gewährt. Die Mutter erhielt für den Kläger Kindergeld nach § Abs Nr in Höhe von 154 Euro monatlich und hatte nach dem Ende des Alg-Bezugs (19.5.2005) Einkommen aus einer Tätigkeit als Tagespflegemutter.
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