BSG - Urteil vom 16.02.2012
B 4 AS 89/11 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 6; Alg II-V § 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 58/07
LSG Hamburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 58/07
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 1137/06
SG Hamburg, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 1137/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des Ausschlusses minderjähriger Kinder vom Abzug der Versicherungspauschale

BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 89/11 R

DRsp Nr. 2012/9643

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des Ausschlusses minderjähriger Kinder vom Abzug der Versicherungspauschale

Eine Kinderunfallversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung für ein unter 14-jähriges Kind ohne besonderes gesundheitliches Risiko sind dem Grunde nach unangemessene Versicherungen, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder von Unterhaltsvorschussleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds in Abzug zu bringen sind.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 6; Alg II-V § 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von höherem Sozialgeld im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006.

Der 1997 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 61 qm. Dem Kläger wurden im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem () in Höhe von monatlich 164 bzw 170 Euro gewährt. Die Mutter erhielt für den Kläger Kindergeld nach § Abs Nr in Höhe von 154 Euro monatlich und hatte nach dem Ende des Alg-Bezugs (19.5.2005) Einkommen aus einer Tätigkeit als Tagespflegemutter.