LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.01.2016
L 13 AS 309/13
Normen:
Nds. MVollzG § 15; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 1. Alt. und S. 2 und S. 3 Nr. 2; StGB § 64;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 91/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und Beurlaubung aus dem laufenden Maßregelvollzug zur Vorbereitung der Entlassung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 309/13

DRsp Nr. 2016/11066

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und Beurlaubung aus dem laufenden Maßregelvollzug zur Vorbereitung der Entlassung

1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen). 2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.

1. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft.