Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2013 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2010 wird aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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