LSG Hessen - Urteil vom 30.09.2016
L 6 AS 373/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 3 S. 1-2; SGB II § 23 (i.d.F. v. 20.07.2006) Abs. 5 S. 1-2; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 42a;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 841
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1033/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRückzahlung darlehensweise gewährter LeistungenFälligkeitszeitpunkt bei fehlender Kündigung des Darlehens durch den GrundsicherungsträgerUnbeachtlichkeit des ehelichen Güterstands der Gütertrennung

LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 373/13

DRsp Nr. 2016/18310

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen Fälligkeitszeitpunkt bei fehlender Kündigung des Darlehens durch den Grundsicherungsträger Unbeachtlichkeit des ehelichen Güterstands der Gütertrennung

1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent. 2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. 3. Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkrafttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs. 5 SGB II aF. gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB analog). 4. Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II unbeachtlich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2013 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2010 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 3 S. 1-2; SGB II § 23 (i.d.F. v. 20.07.2006) Abs. 5 S. 1-2; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 42a;

Tatbestand