LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2017
L 20 SO 384/15
Normen:
SGB X § 15 Abs. 2 S. 1; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1896;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 291
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 55/14

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIBestellung eines geeigneten Vertreters auf Ersuchen der LeistungsträgersAbgrenzung zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 384/15

DRsp Nr. 2017/16007

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Bestellung eines geeigneten Vertreters auf Ersuchen der Leistungsträgers Abgrenzung zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers

Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und Prozessfähigkeit, wenn das Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 BGB abgelehnt hat.

Der Leistungsträger ist bei fehlender Handlungsfähigkeit des Leistungsantragstellers auch dann gehalten, beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines geeigneten Vertreters von Amts wegen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 SGB X nachzusuchen, wenn das Amtsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (§ 1896 BGB) sind andere als die für die Bestellung eines geeigneten Vertreters im Sinne von § 15 SGB X.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 geändert. Der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 15 Abs. 2 S. 1; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1896;

Tatbestand