FG Nürnberg - Urteil vom 11.11.2010
7 K 1081/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Anspruch auf Kindergeld für Kind in Ausbildung

FG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 1081/09

DRsp Nr. 2011/5732

Anspruch auf Kindergeld für Kind in Ausbildung

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen eines Fachhochschulstudiums mit vertiefter Praxis.

Der Sohn des Klägers X , geb. am 10.01.1984, studierte zunächst ab dem Wintersemester 2003/2004 und dann nach einer Unterbrechung durch den Zivildienst ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Fachhochschule C-Stadt Wirtschaftsingenieurwesen. Das Fachhochschulstudium umfasst zwei praktische Studiensemester, die Bestandteil des Studiums sind und sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von jeweils 20 Wochen erstrecken, sowie Zusatzpraktika.