Streitig ist die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen eines Fachhochschulstudiums mit vertiefter Praxis.
Der Sohn des Klägers X , geb. am 10.01.1984, studierte zunächst ab dem Wintersemester 2003/2004 und dann nach einer Unterbrechung durch den Zivildienst ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Fachhochschule C-Stadt Wirtschaftsingenieurwesen. Das Fachhochschulstudium umfasst zwei praktische Studiensemester, die Bestandteil des Studiums sind und sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von jeweils 20 Wochen erstrecken, sowie Zusatzpraktika.
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