Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. März 2014 geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. März 2011 auf Kostenübernahme für einen individuell angepassten Arbeitsstuhl mit Armstützen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu einem Drittel zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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