LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.04.2019
L 2 SO 677/18
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1221/16

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens über Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Sohn einer Hilfeempfängerin bei ungeklärtem Unterhaltsanspruch

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen L 2 SO 677/18

DRsp Nr. 2019/17331

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens über Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Sohn einer Hilfeempfängerin bei ungeklärtem Unterhaltsanspruch

Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen im Hinblick auf ein Auskunftsverlangen nach § 117 SGB XII nachzugehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zur Erteilung von Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.

Der Kläger ist der Sohn der P. M., die seit dem 1.6.2010 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten erhält.