LSG Hessen - Beschluss vom 28.08.2017
L 9 AS 228/17 B ER
Normen:
BGB §§ 1603 ff.; GG Art. 2; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7; SGB II § 9; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 87b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 392/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAbsetzbarkeit unterhaltsbezogener Aufwendungen vom anzurechnenden Einkommen

LSG Hessen, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 228/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12501

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Absetzbarkeit unterhaltsbezogener Aufwendungen vom anzurechnenden Einkommen

1. Unterhaltsbezogene Aufwendungen sind nur dann nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen absetzbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung beruhen. Eine solche besteht zumindest gegenüber einem Kind, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht, wenn der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zuzüglich dem ergänzenden Arbeitslosengeld II den zivilrechtlichen Selbstbehalt unterschreitet und keine Verletzung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit vorliegt. 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder der Unterhaltsschuldner sich einseitig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat, sind die Jobcenter und die Gerichte befugt, das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu prüfen.