OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2022
4 UF 175/20
Normen:
BGB § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRB 2023, 7
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 128/16

Anspruch auf nachehelichen UnterhaltFehlende Kenntnis von den die Aufhebbarkeit einer Ehe begründenden TatsachenBösgläubigkeit von Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 4 UF 175/20

DRsp Nr. 2022/15351

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Fehlende Kenntnis von den die Aufhebbarkeit einer Ehe begründenden Tatsachen Bösgläubigkeit von Ehegatten

1. Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.2. Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.134,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FamFG § 84;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer mit dem Antragsgegner am 20.02.2010 geschlossenen Ehe die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aus der am 20.02.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A B , geb. am 00.00.20XX, und C, geb. am 00.00.20XX, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsteller am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragsgegnerin.