1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.02.2019 wird abgeändert:
Nr. 3 des Tenors erhält die folgende Fassung:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 562,- €, für die Dauer von weiteren drei Jahren in Höhe von 281,- € und im Anschluss daran in Höhe von 30,- € zu zahlen.
1. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 34 % und der Antragsteller 66 % zu tragen.
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