OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2020
13 UF 78/19
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1572; BGB § 1578; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1025
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 77/16

Anspruch auf nachehelichen UnterhaltKrankheitsbedingte vollständige Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Wiedererlangung der ErwerbsfähigkeitAngemessener Lebensbedarf als zwingende Untergrenze von Krankheitsunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 13 UF 78/19

DRsp Nr. 2020/5138

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Krankheitsbedingte vollständige Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit Angemessener Lebensbedarf als zwingende Untergrenze von Krankheitsunterhalt

Der angemessene Lebensbedarf gem. § 1578b BGB ist nur dann die zwingende Untergrenze des Krankheitsunterhalts, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Schicksalhaftigkeit der Krankheit der Pflicht des Ehepartners, aufgrund nachehelicher Solidarität unbegrenzten Quotenunterhalt zu leisten, entgegensteht.

1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.02.2019 wird abgeändert:

Nr. 3 des Tenors erhält die folgende Fassung:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 562,- €, für die Dauer von weiteren drei Jahren in Höhe von 281,- € und im Anschluss daran in Höhe von 30,- € zu zahlen.

1. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 34 % und der Antragsteller 66 % zu tragen.