SG Altenburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 2154/06
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Nachholung der Erklärung über die Änderung der Verhältnisse in der Beschwerdeinstanz, Vorschuss für bereits angefallene Prozesskosten
LSG Thüringen, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen L 6 B 191/07 SF
DRsp Nr. 2008/20598
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Nachholung der Erklärung über die Änderung der Verhältnisse in der Beschwerdeinstanz, Vorschuss für bereits angefallene Prozesskosten
1. Selbst bei schuldhaftem Versäumnis können die erforderlichen Angaben nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.2. Es besteht kein Anspruch gegen den Ehegatten auf Vorschuss nach § 1360a Abs. 4BGB für bereits angefallene Prozesskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]