BGH - Urteil vom 22.01.2004
VII ZR 183/02
Normen:
BGB §§ 648a 643 645 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 650
BGHZ 157, 335
BauR 2004, 826
DB 2004, 1310
MDR 2004, 627
NJ 2004, 466
NJW 2004, 1525
NZBau 2004, 259
WM 2004, 1443
ZGS 2004, 84
ZIP 2004, 617
ZfIR 2004, 285
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 183/02

DRsp Nr. 2004/4063

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

»a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 648a 643 645 Abs. 1 ;

Tatbestand: