LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2010
L 7 SO 4476/08
Normen:
BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1959; BGB § 1968; BestattG BW § 21 Abs. 1 Nr. 1; BestattG BW § 31 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 4227/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme bei einer Bestattung; Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen L 7 SO 4476/08

DRsp Nr. 2010/6964

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme bei einer Bestattung; Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten

§ 74 SGB XII regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung. Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung. Der Anspruch auf Kostenübernahme steht nicht dem verstorbenen Sozialhilfeempfänger zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1959; BGB § 1968; BestattG BW § 21 Abs. 1 Nr. 1; BestattG BW § 31 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;

Tatbestand: