BSG - Urteil vom 18.03.2008
B 8/9b SO 9/06 R
Normen:
BGB § 649 ; BSHG § 25 Abs. 2 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 3 S. 1 § 92a Abs. 1 ; SGB XII § 103 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 100, 131
FamRZ 2008, 1616
ZEV 2008, 539
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 4/06
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 194/05

Anspruch auf Sozialhilfe, Rechte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als einzusetzendes Vermögen

BSG, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen B 8/9b SO 9/06 R

DRsp Nr. 2008/18806

Anspruch auf Sozialhilfe, Rechte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als einzusetzendes Vermögen

Normenkette:

BGB § 649 ; BSHG § 25 Abs. 2 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 3 S. 1 § 92a Abs. 1 ; SGB XII § 103 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit sind "Sozialhilfeleistungen" ab April 2004.

Die 1917 geborene Klägerin lebt seit dem 16. April 2004 in einem Alten- und Pflegeheim; vor der Aufnahme in dieses Heim wurde sie von ihrer Tochter gepflegt. Am 6. April 2004 hatte die Klägerin einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und insgesamt 6.000 Euro für Bestattungskosten sowie Grab- und Grabpflegekosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Der Vertrag beinhaltet die Bestattung in einem Kiefersarg einschließlich weiterer Leistungen für insgesamt 2.897,10 Euro sowie einen Grabpflegevertrag für 30 Jahre mit weiteren Leistungen über insgesamt 3.102,90 Euro (davon 1.740 Euro Grabpflege und 1.011,90 Euro für eine Marmorgrabplatte).