Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Einstandspflicht nach § 19 SGB XII, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen
LSG Hessen, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 133/07 ER
DRsp Nr. 2008/20458
Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Einstandspflicht nach § 19 SGB XII, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen
1. Voraussetzung für ein die Einstandspflicht ausschließendes Getrenntleben von Ehegatten iS des § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII ist insbesondere bei der Erzwingung der Trennung durch äußere Umstände ein darüber hinausgehende Wille zur Aufgabe der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft.2. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung kann bei Leistungen nach dem Fünften bis Achten Kapitel des SGB XII auch oberhalb des Sozialhilfeniveaus eine den vorrangigen Vermögenseinsatz ausschließende Härte begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]