LSG Hessen - Beschluss vom 29.07.2008
L 7 SO 133/07 ER
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 ; SGB XII § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 § 19 Abs. 3 § 65 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ; VVG § 165 Abs. 3 § 167 Abs. 3 § 168 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 60, 212
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 49 SO 356/07 ER - 01.11.2007,

Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Einstandspflicht nach § 19 SGB XII, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

LSG Hessen, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 133/07 ER

DRsp Nr. 2008/20458

Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Einstandspflicht nach § 19 SGB XII, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

1. Voraussetzung für ein die Einstandspflicht ausschließendes Getrenntleben von Ehegatten iS des § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII ist insbesondere bei der Erzwingung der Trennung durch äußere Umstände ein darüber hinausgehende Wille zur Aufgabe der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft. 2. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung kann bei Leistungen nach dem Fünften bis Achten Kapitel des SGB XII auch oberhalb des Sozialhilfeniveaus eine den vorrangigen Vermögenseinsatz ausschließende Härte begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1 ; SGB XII § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 § 19 Abs. 3 § 65 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ;