OLG Hamburg - Urteil vom 07.09.1990
2 UF 102/89
Normen:
BGB § 1361 ; türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 811

Anspruch auf Trennungsunterhalt nach deutschem Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.1990 - Aktenzeichen 2 UF 102/89

DRsp Nr. 1996/22968

Anspruch auf Trennungsunterhalt nach deutschem Recht

Wird bei der Ehescheidung türkisches Recht angewendet nach Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, ist auch für den nachehelichen Unterhalt nach Art. 18 Abs. 4 EGBGB türkisches Recht anzuwenden. Im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB und einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 144 türk. ZGB kann keine Identität angenommen werden. Ist also Trennungsunterhalt tituliert, kann nach Rechtskraft der Scheidung keine Abänderungsklage erhoben werden.

Normenkette:

BGB § 1361 ; türk. ZGB Art. 144 ;

Tatbestand:

Von der Darlegung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Mit dem in erster Linie erhobenen Abänderungsbegehren kann der Kläger für den im Klagantrag genannten Zeitraum ab 16. Juli 1988 keinen Erfolg haben. Begründet ist nur der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag gem. § 767 ZPO. Auf diesen ist die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 8. Oktober 1987 für unzulässig zu erklären.