Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Mit dem in erster Linie erhobenen Abänderungsbegehren kann der Kläger für den im Klagantrag genannten Zeitraum ab 16. Juli 1988 keinen Erfolg haben. Begründet ist nur der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag gem. § 767 ZPO. Auf diesen ist die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 8. Oktober 1987 für unzulässig zu erklären.
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