OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2020
10 UF 86/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 17/20

Anspruch auf TrennungsunterhaltVerschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes als offensichtlich schwerwiegendes FehlverhaltenUngenügender Sachvortrag

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 10 UF 86/20

DRsp Nr. 2021/18670

Anspruch auf Trennungsunterhalt Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten Ungenügender Sachvortrag

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.05.2020 - 228 F 17/20 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses; die Antragstellerin soll in dieser Frist auch zur Behauptung, es werde seit Februar 2020 monatlich ein Betrag von 745,00 € gezahlt, Stellung nehmen und ihr Zahlungsbegehren insoweit gegebenenfalls für erledigt erklären.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Amtsgericht Trennungsunterhalt im titulierten Umfang zugesprochen.

1. Soweit der Antragsgegner gegen eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach grobe Unbilligkeit vorbringt, bleibt dies auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ohne Erfolg.