LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2008
L 14 R 777/05
Normen:
GG Art. 6 ; SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 S. 1 ; SGB VI § 20 § 21 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 27 § 301 Abs. 1 S. 1 ; SGB IX § 44 §§ 44ff ;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 55/03

Anspruch auf Übergangsgeld während Maßnahmen zur Rehabilitation, Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Berücksichtigung von Einkommenserhöhungen auf Grund Heirat und Geburt eines Kindes

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen L 14 R 777/05

DRsp Nr. 2008/20405

Anspruch auf Übergangsgeld während Maßnahmen zur Rehabilitation, Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Berücksichtigung von Einkommenserhöhungen auf Grund Heirat und Geburt eines Kindes

1.Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds ist bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitraums auf den Beginn der Rehabilitationsleistung im Sinne eines Gesamtplans, also einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens und nicht auf den Beginn einzelner Teilmaßnahmen abzustellen. 2. Der Umstand, dass nach Beginn des Rehabilitationsverfahrens erfolgende Einkommenserhöhungen auf der Grundlage steuerlicher Auswirkungen wegen Heirat und Geburt eines Kindes keine Berücksichtigung bei Berechnung des Übergangsgeldes finden, verstößt nicht gegen Art. 6 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 ; SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 S. 1 ;