OLG Hamm - Urteil vom 08.03.1995
12 UF 426/93
Normen:
BGB § 242 § 1361 § 1569 § 1601 ; EStG § 26 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 § 33a Abs. 2 S. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1486

Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags in voller Höhe auf einen Elternteil

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 12 UF 426/93

DRsp Nr. 1996/3299

Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags in voller Höhe auf einen Elternteil

1. Es besteht auch nach der Scheidung einer Ehe die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) und dem Wesen der Ehe ergebende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, sofern dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.2. Aus dieser Verpflichtung kann sich der Anspruch ergeben, den Kinderfreibetrag (nach § 32 Abs. 4 EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (nach § 33a Abs. 2 S. 8 EStG) in voller Höhe auf einen Elternteil zu übertragen, wenn sich diese Freibeträge bei dem anderen Elternteil nicht oder nicht vollständig auswirken und zudem die Erklärung abgegeben wird, daß eventuell entstehende finanzielle Nachteile ersetzt werden.3. Es kann nicht verlangt werden, daß auch die steuerlichen Nachteile des neuen Ehepartners erstattet werden.

Normenkette:

BGB § 242 § 1361 § 1569 § 1601 ; EStG § 26 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 § 33a Abs. 2 S. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihre Ehe sind die Kinder ..., geboren am 19. Januar 1967, und ..., geboren am 16. Juni 1972, hervorgegangen. Der ist Sohn ... ist Student. Die Tochter ... hat bis 1990 die höhere Handelsschule besucht. Von 1990 bis Juni 1992 absolvierte sie eine Lehre als Industriekaufmann. Seit Juli 1992 arbeitet sie in diesem Beruf.