OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.08.1991
9 U 8/89
Normen:
BGB § 1615f § 1615b § 1615a § 1615d § 197 § 204 S. 2 § 1600a S. 2 § 1615l § 1615i ; ZPO § 643 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Anspruch auf Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 9 U 8/89

DRsp Nr. 1994/13251

Anspruch auf Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war

1. Gem. § 1615d BGB kann ein Kind von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen. Daß die Vorschrift des § 1615d BGB erst nach der Geburt des Kindes aufgrund des Nichtehlichen-Gesetzes (NEhelG) zum 01.07.1970 in Kraft getreten ist, steht dem nicht entgegen.2. Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen von nichtehelichen Kindern ist während deren Minderjährigkeit gem. § 204 S. 2 BGB gehemmt (BGH FamRZ 1980, 560; RGRK-Johannsen, Kom. zum BGB 12. Aufl., § 204 Rdnr. 5; Staudinger-Dilcher, Kom. zum BGB, 12. Aufl. § 204 Rdnr. 204).3. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen während der Minderjährigkeit des Kindes scheidet aus, da ansonsten die Vorschrift des § 204 BGB unterlaufen würde. Das Kind braucht sich jedenfalls auch unter Verwirkungsgesichtspunkten ein früheres vor ihrer Volljährigkeit liegendes Verhalten seines gesetzlichen Vertreters - selbst wenn der Tatbestand der Verwirkung erfüllt wäre - nicht zurechnen zu lassen.