OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2015
4 UF 362/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; StGB § 185;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 883/14

Anspruch auf Unterlassung beleidigender Äußerungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 4 UF 362/14

DRsp Nr. 2016/9872

Anspruch auf Unterlassung beleidigender Äußerungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 25.09.2015 in der Bezeichnung und dem Inhalt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Im Namen des Volkes

Urteil

Der Verfügungsantrag (vom 25.08.2014) wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfügungskläger ausdrücklich oder sinngemäß als "dreckig" bzw. "stinkend" zu bezeichnen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; StGB § 185;

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Das Berufungsverfahren gebietet folgende Nachfeststellungen: