Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 25.09.2015 in der Bezeichnung und dem Inhalt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Im Namen des Volkes
Urteil
Der Verfügungsantrag (vom 25.08.2014) wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfügungskläger ausdrücklich oder sinngemäß als "dreckig" bzw. "stinkend" zu bezeichnen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|