I. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe: bis 600 € festgesetzt.
II. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. Juli 2017 entweder als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber ohne erneute mündliche Anhörung gem. §§
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 4. Januar 2018.
I.
1. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Beschwerdewert gem. §
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