OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2020
9 UF 248/19
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1572; BGB § 1573; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1023
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 100/17

Anspruch auf Zahlung von nachehelichem UnterhaltBezug einer Rente wegen voller ErwerbsminderungKeine vollständige Arbeitsunfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 9 UF 248/19

DRsp Nr. 2020/5169

Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Keine vollständige Arbeitsunfähigkeit

Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bedeutet keine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. November 2019, gerichtet gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24. Oktober 2019 (Ziff. 4. des Tenors), wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 4. des Tenors unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, beginnend ab dem 7. Januar 2020 der Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 116,54 € monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, zu zahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin sowie ihr weitergehender Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 70 % die Antragsgegnerin und zu 30 % der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.660 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1569; BGB § 1572; BGB § 1573; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.