Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 - Az.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die - für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde - erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:
I.
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