OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2020
9 UF 204/18
Normen:
BGB § 1381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 147/16

Anspruch auf ZugewinnLeistungsverweigerungsrecht wegen grober UnbilligkeitWiderspruch gegen das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher WeiseSchuldhaftes wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 204/18

DRsp Nr. 2020/5168

Anspruch auf Zugewinn Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit Widerspruch gegen das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise Schuldhaftes wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten

1. Ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. 2. Ist wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anknüpfungspunkt für die grobe Unbilligkeit, setzt dies schuldhaftes Handeln voraus.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 - Az. 230 F 147/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1381 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die - für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde - erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:

I.