OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.08.2011
18 UF 19/11
Normen:
BGB § 1575;
Fundstellen:
FuR 2013, 53
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 34/09

Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Ausbildungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 18 UF 19/11

DRsp Nr. 2012/18079

Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Ausbildungsunterhalt

Die geschiedene Ehefrau kann Ausbildungsunterhalt für eine Promotion nur dann verlangen, wenn sie darlegt und ggfls. beweist, dass die aufgrund des vor der Eheschließung bereits erworbenen Master-Abschlusses gegebenen beruflichen Möglichkeiten hierdurch entscheidend verbessert werden.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 22.12.2010 (42 F 34/09) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1575;

Gründe

I.

Durch Verbundbeschluss vom 20.12.2010 hat das Familiengericht Freiburg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf nachehelichen Unterhalt Beschwerde einzulegen und begehrt Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.