Für die am 8. Januar 1995 geborene Klägerin zahlt der Beklagte, ihr Großvater, seit dem 1. Juli 1999 freiwillig monatlich 250 DM Unterhalt. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin ihn auf rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 1995 bis Juni 1999 in Höhe von (54 x 250 DM =) 13.500 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.
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