Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschwege vom 27.5.2015 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2) darüber hinaus zu weiteren 2/3 als Alleinschuldnerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im zweiten Rechtszug werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) haben einander am ...11.1982 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist am ... 1987 die Antragsgegnerin zu 1) hervorgegangen.
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