OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.2015
2 UF 251/15
Normen:
BGB § 1598a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 918
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 547/14

Anspruch des (rechtlichen) Vaters auf Einwilligung der Kindesmutter und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 2 UF 251/15

DRsp Nr. 2016/11847

Anspruch des (rechtlichen) Vaters auf Einwilligung der Kindesmutter und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1598a BGB. Jedenfalls wenn das Kind erwachsen ist, rechtfertigt bzw. gebietet es der Umstand, dass nunmehr die Grundrechte von 2 Erwachsenen gegeneinander abzuwägen sind, dem Klärungsbedürfnis des Vaters Vorrang einzuräumen. 2. Dass der Antragsteller Zweifel an seiner Vaterschaft hat, ist nicht Tatbestandsvoraussetzungen des § 1598a BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschwege vom 27.5.2015 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2) darüber hinaus zu weiteren 2/3 als Alleinschuldnerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im zweiten Rechtszug werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1598a;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) haben einander am ...11.1982 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist am ... 1987 die Antragsgegnerin zu 1) hervorgegangen.