OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1991
10 WF 554/90
Normen:
BGB § 812 § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1578 Abs. 3 § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1056
NJW-RR 1992, 261

Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts direkt an den Versicherungsträger - Zulässigkeit einer Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1991 - Aktenzeichen 10 WF 554/90

DRsp Nr. 1995/6962

Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts direkt an den Versicherungsträger - Zulässigkeit einer Abänderungsklage

1. Der Unterhaltsverpflichtete hat nur dann einen Anspruch darauf, den geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen, wenn ein begründeter Anlaß für die Annahme einer zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhaltes besteht.2. Der Anspruch ist im Wege der Abänderungsklage zu verfolgen.3. Die zweckwidrige Verwendung des Altersvorsorgeunterhaltes führt weder zum Wegfall dieses Teils des Unterhaltsanspruchs noch zu einem Rückzahlungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten. Vielmehr muß sich der Berechtigte gegebenenfalls später die Vorschrift des § 1579 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen.

Normenkette:

BGB § 812 § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1578 Abs. 3 § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1056