Dem Kläger ist durch Erbvertrag mit seiner Tante und ihrem Ehemann vom 17. Februar 1956, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, nach dem Tode des Längstlebenden und für den Fall, daß aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, ein der Tante gehörendes Hausgrundstück mit einem Metzgereibetrieb vermacht worden. Als letzter der Ehegatten, die ohne Nachkommen geblieben sind, starb am 6. Juli 1988 der Ehemann (im folgenden: Erblasser). Er wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Beklagten beerbt.
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