OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.1994
4 UF 183/93
Normen:
BAföG § 36 ; BGB § 1601 § 1606 Abs. ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 244
NJW-RR 1995, 1094

Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein nach Abschluß einer praktischen Ausbildung aufgenommenes Studium

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 4 UF 183/93

DRsp Nr. 1995/2716

Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein nach Abschluß einer praktischen Ausbildung aufgenommenes Studium

»1. Zur Finanzierung einer Ausbildung in der Abfolge Mittlere Reife - Ausbildung zur Erzieherin - Fachabitur - Studium, wenn der Entschluß zu studieren erst kurz vor Beginn des Studiums gefaßt wurde.«2. Zum Ausbildungsunterhalt in Fällen, in denen nach Mittlerer Reife, einem Vorpraktikum, dem erfolgreichen Besuch der Fachakademie für Sozialpädagogik und einem sogenannten Anerkennungsjahr eine Ausbildung als "staatlich anerkannte Erzieherin" erreicht war, und das Kind nunmehr ein Studium der Sozialpädagogik aufnimmt.3. Das volljährige Kind genügt seiner Darlegungslast zur Berechnung des auf den beklagten Elternteil entfallenden Anteils an der Barunterhaltslast, wenn es dartut, daß es das, was ihm nach der Sachlage möglich und zumutbar war, getan hat, um den Haftungssanteil des anderen Elternteils zu ermitteln. Bei einem Forderungsübergang nach dem BAföG können in diesem Punkt an die Darlegungslast der Behörde keine höheren Anforderungen gestellt werden.4. Eine fiktive Unterhaltspflicht des anderen Elternteils ist unerheblich. Insoweit greift der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB Platz, wonach der beklagte Elternteil die Möglichkeit hat, den anderen in Regreß zu nehmen.

Normenkette:

BAföG § 36 ;