LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.10.2010
L 11 AL 149/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 3 Abs. 1; SGB III § 119; SGB III § 126;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 472/04

Anspruch einer arbeitslosen Schwangeren mit Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ohne Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen L 11 AL 149/07

DRsp Nr. 2010/21242

Anspruch einer arbeitslosen Schwangeren mit Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ohne Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe

Eine Schwangere hat bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG, das nicht gleichzeitig mit Arbeitsunfähigkeit einhergeht, weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Krankengeld. Dieser Leistungsausschluss ist gem. Art. 6 Abs. 4 GG und des sich daraus ergebenden Schutzgebotes für die werdende Mutter verfassungsrechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist diese Gesetzeslücke dahingehend zu schließen, dass die Agentur für Arbeit - entsprechend dem nach § 11 Abs. 1 MuSchG vom Arbeitgeber zu tragenden "Mutterschutzlohn" - Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bei einem reinen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG weiterzuzahlen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. September 2007 und der Bescheid vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2004 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 25. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 7. September 2004 bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG aufgehoben worden ist.