OVG Bremen - Beschluss vom 01.07.2010
1 B 127/10
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 6 Abs. 4; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 32 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 32 Abs. 4; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 122/10

Anspruch einer Armenierin und ihres Sohnes auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach unrichtigen Angaben der Mutter bzgl. der Vaterschaftsanerkennung durch ihren deutschen Ehemann; Anforderungen an den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse i.R.d. Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

OVG Bremen, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 1 B 127/10

DRsp Nr. 2010/14600

Anspruch einer Armenierin und ihres Sohnes auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach unrichtigen Angaben der Mutter bzgl. der Vaterschaftsanerkennung durch ihren deutschen Ehemann; Anforderungen an den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse i.R.d. Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

Der Ausweisungsgrund des §§ 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG wegen falscher oder unvollständiger Angaben wird nicht verwirklicht, wenn diese Angaben noch während dem laufenden Verfahren richtig gestellt werden. Im Übrigen muss der betreffende Ausländer über die aufenthaltsrechtlichen Folgen falscher Angaben belehrt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 30.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 6 Abs. 4; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 32 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 32 Abs. 4; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art 6 Abs. 1;

Gründe

A.