Anspruch einer mittellosen Erbin auf Sozialhilfe, Übernahme der Bestattungskosten beim Vorhandensein unterhaltspflichtiger Kinder
SG Speyer, vom 24.06.2008 - Aktenzeichen S 3 SO 15/07
DRsp Nr. 2009/5052
Anspruch einer mittellosen Erbin auf Sozialhilfe, Übernahme der Bestattungskosten beim Vorhandensein unterhaltspflichtiger Kinder
Eine mittellose Erbin hat auch dann nach § 74 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann, wenn Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]