VGH Bayern - Endurteil vom 23.03.2017
13a B 17.30011
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 6; AsylG § 3b; AsylG § 3c; AsylG § 3d; AsylG § 3e; RL 95/2011/EU Art. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 16.31789

Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Zwangsrekrutierung des Minderjährigen als Fluchtgrund

VGH Bayern, Endurteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 13a B 17.30011

DRsp Nr. 2018/14592

Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Zwangsrekrutierung des Minderjährigen als Fluchtgrund

Tenor

I.

Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 wie folgt geändert:

Unter Änderung der Nummer 1 und Aufhebung der Nummern 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 3; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 6; AsylG § 3b; AsylG § 3c; AsylG § 3d; AsylG § 3e; RL 95/2011/EU Art. 4;

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.