OLG Celle - Urteil vom 08.08.2008
21 UF 65/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1181
OLGReport-Celle 2009, 176
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 180/07

Anspruch eines Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Eintritt in die Altersrente; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den Elementarunterhalt

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 21 UF 65/08

DRsp Nr. 2010/128

Anspruch eines Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Eintritt in die Altersrente; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den Elementarunterhalt

1. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um gemeinsame Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen, so wirken ehebedingte Nachteile für sie auch nach Eintritt in die Altersrente fort. Da für sie auch keine Möglichkeit mehr besteht, diesen dauerhaften ehebedingten Nachteil auszugleichen, scheidet ein Wegfall des Aufstockungsunterhalts aus. 2. Der nacheheliche Unterhalt ist auf den Elementarunterhalt zu begrenzen, wenn der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt infolge Altersrentenbezuges wegfällt.

Auf die Berufung des Klägers sowie unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 11. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.Rbge. teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover (#######) vom 25. September 1991 wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten seit 1. November 2007 nur noch Ehegattenunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 385,34 € zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.