OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.03.2010
9 U 93/09-1
Normen:
BGB § 670; BGB § 671;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1441
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 130/08

Anspruch eines Ehegatten auf Auslösung einer als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung eines Hausanwesens abgetretenen Lebensversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 9 U 93/09-1

DRsp Nr. 2010/21175

Anspruch eines Ehegatten auf Auslösung einer als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung eines Hausanwesens abgetretenen Lebensversicherung

1. Hat ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht, so kann nach dem Scheitern der Ehe ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch gemäß den Regeln des Auftragsrechts bestehen. Nach Scheitern der Ehe kann das zugrunde liegende Auftragsverhältnis regelmäßig aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung hat jedoch innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. 2. Diese Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des Berechtigten von dem Kündigungsgrund, also dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Frist von 13 Jahren ab der Trennung der Eheleute bzw. 8 Jahren ab der erstmaligen Aufforderung zur Auslösung einer Sicherheit ist unzweifelhaft nicht mehr angemessen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2009 - 15 O 130/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.