OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2010
15 W 52/10
Normen:
BGB § 257; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 168/09

Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten für die Errichtung eines Familienheims; Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 15 W 52/10

DRsp Nr. 2011/4165

Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten für die Errichtung eines Familienheims; Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten

1. Sind die Ehegatten in der Zeit des Zusammenlebens Darlehensverbindlichkeiten für die Errichtung eines Familienheims auf einem Grundstück der Ehefrau eingegangen, so besteht ein Anspruch des Ehemanns auf Befreiung von der Verbindlichkeit gem. § 257 BGB allenfalls dann, wenn neben dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus der Gesamtschuld ein weiteres Schuldverhältnis, etwa ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB, besteht, in dessen Rahmen ein solcher Aufwendungsersatzanspruch gegebenenfalls nach § 670 BGB begründet wurde. Da dies zumindest zweifelhaft erscheint und die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist der Beklagten Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen. 2. Das gilt auch dann, wenn der Klage inzwischen rechtskräftig stattgegeben worden ist, über den Prozesskostenhilfeantrag aber aus von der Beklagten nicht zu vertretenen Gründen nicht entschieden wurde.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 20. April 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst: