OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2000
7 WF 307/99
Normen:
BGB § 1361b ;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 307/99

Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 7 WF 307/99

DRsp Nr. 2001/7545

Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten

Eine Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung an den anderen Ehegatten mit dem Ziel der Entlassung des jetzigen Nutzers aus der Mithaftung gegenüber dem Vermieter ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 1361b ;

Gründe:

Die Parteien haben am 27.7.1995 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Seit dem 01.10.1999 leben sie getrennt. Die Antragstellerin ist damals aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Parteien haben früher in einer Wohnung zusammengelebt, für die sie einen Festmietvertrag von 5 Jahren abgeschlossen haben. Davon sind jetzt etwa 4 Jahre abgelaufen. Nach dem Auszug hat die Antragstellerin versucht, das Mietverhältnis zu beenden. Das hat die Vermieterin abgelehnt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sollen bereits Mietrückstände aufgelaufen sein.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für den Antrag, dem Antragsgegner die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Sie erstrebt auf diese Weise eine Entlassung aus der Mithaftung gegenüber der Vermieterin. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe verweigert. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.